AW-1062048184

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ZYRUS Werkzeugmaschinen und Zubehör
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsschluß
Ein Vertrag kommt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sämtliche Vereinbarungen, die Vertreter des Lieferers treffen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
 
II. Umfang der Vertragspflichten
Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen und Kataloge aller Art sind für die Ausführung nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
 
III. Preis.
Die Preise gelten ab Senzig zuzüglich Mehrwertsteuer. Porto, Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten werden geson­dert zu Selbstkosten berechnet. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
IV. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind in Euro netto nach Rechnungserhalt zu leisten. Wechsel gelten nicht als Barzahlung Bei Zahlungseinstellung, Konkurs, gerichtlichem oder außergerichtlichem Vergleich des Bestellers ist die Kaufpreisforderung sofort zahlbar.
Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
Werden Zahlungen gestundet oder verspätet geleistet, so werden nach vorheriger Mahnung und Fristsetzung - soweit dies gesetzlich erforderlich ist - Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Ist Ratenzahlung vereinbart, so ist die gesamte Forderung fällig, wenn der Besteller mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Raten in Rückstand ist. Sie ist ebenfalls fällig, wenn Finanzierung vereinbart ist und diese aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nicht zustande kommt. Unbe­rührt bleiben zwingende Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes.
Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt. wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
 
V. Lieferzeit und Verzug
Die Lieferzeit beginnt unter der Voraussetzung der Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers erst nach Einigung über alle Einzel­heiten des Geschäfts.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft schriftlich mitgeteilt ist. Teillieferungen sind vorbehalten.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt von Ereignissen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausschußwerden im eigenen Werk oder beim Vorlieferer, fehlende notwendige Unterlagen oder Angaben des Bestellers oder Dritter, fehlende Genehmigungen jeder Art sowie nachträgliche Bestellungsänderungen etc.). Ein etwaiger Lieferverzug wird durch solche Ereignisse unterbrochen.
Wenn dem Besteller durch den Lieferverzug ein Schaden entstanden ist, wird der Schaden dadurch abgegolten, daß er 5% des Nettowertes derjenigen Lieferung erhält, mit der der Lieferer in Verzug ist. Einen darüberhinausgehenden Schaden kann der Besteller nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten geltend machen.
 
VI. Gefahrenübergang und Versand
Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk - auch bei Verwendung firmeneigener Fahrzeuge - auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
 
VII Haftung für Mängel der Lieferung
Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb 1 Woche, nach Empfang schriftlich geltend zu machen.
Der Lieferer ist nur zur unentgeltlichen Nachbesserung oder nach seiner Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Die betreffenden Teile sind ihm auf Verlangen zu übersenden. Zur Durchführung von Nachbesserungen und Neulieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erfor­derliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und ihm auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Der Lieferer übernimmt die Transportkosten falls sie im Verhältnis zum Wert des Kaufgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bleibt dem Besteller das Minderungsrecht vorbehalten. Rückgängigma­chung des Vertrages kann er nicht verlangen.
Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, fremder Einflüsse oder ähnlicher Ereignisse entfällt jede Haftung. Bei unberechtigten Mängelrügen trägt der Besteller sämtliche Kosten.
Die Nachbesserungs- und Neulieferungspflicht ruht, solange der Besteller seine Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt oder die Nachbes­serung des Lieferers erschwert.
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Besteller als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Im übrigen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.Als Dienstleistungsunternehmen sind wir nur in Höhe des vorliegenden Auftragswertes haftbar.
Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels nicht genutzt hat oder wenn er die Beseitigung eines nachgewiesenen Mangels verweigert, hat der Besteller lediglich ein Minderungsrecht.
 
VIII. Sonstige Leistungsstörungen
Hinsichtlich sonstiger Leistungsstörungen und Verletzungen von Nebenpflichten, die vom Lieferer zu vertreten sind, gelten die gesetz­lichen Bestimmungen. Schadenersatzansprüche sind in dem Umfang der Ziffer VII beschränkt, jedoch werden bei leichter Fahrlässigkeit höchstens 5% des Nettowertes des Kaufgegenstandes ersetzt, wenn ein dementsprechender Schaden nachgewiesen wird.
 
lX. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Gerät der Besteller nach Abschluß des Kaufvertrages in eine ungünstige Vermögenslage, so kann der Lieferer Sicherheit für die Gegen­leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Aufwendungen des Lieferers werden berechnet. Wird eine Bestellung storniert, sind 15 % des Auftragswertes, mindestens jedoch 30,- €, fällig.
 
X.Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsverbindung bleibt die Ware Eigentum des Lieferers. Die Geltend­machung des Eigentumsvorbehalts sowie die Vollstreckung in den Liefergegenstand durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz vom 17.12.1990 Anwendung findet. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware sofort als Sicherheit zurückzunehmen. Auf den erweiterten Eigentumsvorbehalt des Lieferers wird besonders aufmerksam gemacht
 
XI. Schlußbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so hat dies auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluß. Erfül­lungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist KönigsWusterhausen. Im übrigen gilt diese Gerichts­standsvereinbarung für das gerichtliche Mahnverfahren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, erkennt der Lieferer nur dann an, wenn er sie schriftlich bestätigt hat.